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§ 8 Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues - Überwachung der Zweckerhaltung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 8 Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues · Überwachung der Zweckerhaltung

1. Die Gemeinden haben die Erhaltung des Zweckes der Wohnbauhilfe im Einzelfall zu überwachen. Sie haben gemäss Artikel 25 der Vollzugsverordnung II mindestens alle zwei Jahre die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Bewohner der begünstigten Wohnbauten zu überprüfen.

2. Bei Mieterwechsel hat die Gemeinde die personellen und finanziellen Verhältnisse auf die Bezugsberechtigung der Kapitalzinsbeihilfe zu überprüfen.

3. Das Prüfungsergebnis ist jeweils an die kantonale Dienststelle Immobilien weiterzuleiten. Gemeinden, die der Kontrollpflicht für diese oder frühere Wohnbauaktionen nicht oder ungenügend nachkommen, können von der Beteiligung an der Wohnbauaktion ausgeschlossen werden.

4. Bei Feststellung einer Zweckentfremdung trifft die kantonale Dienststelle Immobilien die Massnahmen gemäss Artikel 24 der Vollzugsverordnung II und erstattet gegebenenfalls Meldung an das Eidg. Büro für Wohnungsbau.

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