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§ 7 Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues - Festsetzung der Mietzinse

Allgemeine Bestimmungen
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§ 7 Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues · Festsetzung der Mietzinse

1. Alle Gesuche um Genehmigung der Mietzinsfestsetzung sind der kantonalen Dienststelle Immobilien zu unterbreiten.

2. Als landesüblich im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 der Vollzugsverordnung II gelten die jeweiligen Ansätze der Luzerner Kantonalbank. Der in der Bürgschaftsurkunde festzulegende Maximalbetrag der Haftung soll in der Regel 120 Prozent der zu verbürgenden Kreditsumme betragen.

3. ...

4. Die nach der Genehmigung der Bauabrechnung ohne vorherige Bewilligung der kantonalen Amtsstelle vorgenommenen Aufwendungen werden im Sinne von Artikel 21 Absatz 5 der Vollzugsverordnung II für die Mietzinsberechnung nicht berücksichtigt.

5. Die kantonale Dienststelle Immobilien ist befugt, bei der Mietzinsfestsetzung den Zuschlag für Gebäudeunterhalt, öffentliche Abgaben und Altersentwertung nach den jeweils gültigen Ansätzen der eidgenössischen Bestimmungen je nach dem Alter der Gebäude zu berücksichtigen, sofern die Wohnungen fachgemäss unterhalten werden.

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