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§ 6 Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues - Nachweis der Finanzierung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues · Nachweis der Finanzierung

1. Die Gewährung der Wohnbauhilfe wird vom Nachweis der vollständigen Finanzierung des Bauvorhabens abhängig gemacht.

2. Der Bauherr hat sich mindestens mit einem Eigenkapital von 10 Prozent der Gesamtinvestitionen an der Finanzierung zu beteiligen und sich darüber auszuweisen, dass er über dieses Kapital verfügt.

3. Die direkte oder indirekte Heranziehung der an den Wohnbauten beteiligten Handwerker, Unternehmer, Lieferanten und Architekten zu deren Finanzierung, insbesondere die Gewährung von Darlehen und die Eingehung von Bürgschaften, ist unzulässig, wenn dadurch die Anlagekosten erhöht werden oder damit Verpflichtungen zur Auftragserteilung verbunden sind.

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