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§ 5bis Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues - Finanzielle Verhältnisse
Allgemeine Bestimmungen
§ 5bis Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues · Finanzielle Verhältnisse
1. Bei den seit 1. März 1966 erstellten Bauten im sozialen Wohnungsbau gelten für den Bezug der Wohnungen die Bestimmungen über die finanziellen Verhältnisse der Bewohner gemäss der eidgenössischen Verordnung.
2. Die für den Bezug der Wohnung anrechenbaren Ansätze für das Einkommen und Vermögen dürfen nachträglich bis höchstens 10 Prozent überschritten werden.