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§ 4 Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues - Angemessenheit der Landkosten

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues · Angemessenheit der Landkosten

1. Die Landkosten gelten in der Regel dann als übersetzt, wenn sie mit den Kosten für die Erschliessung der Bauparzelle mehr als 20 % der Bruttoanlagekosten gemäss Artikel 11 der Vollzugsverordnung II betragen.

2. Für die Bruttoanlagekosten werden grundsätzlich nur die vom Bauherrn wirklich bezahlten Landkosten, einschliesslich aufgelaufene Passivzinsen und Erschliessungskosten, berücksichtigt.

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