897k
CH-LU
§ 4 Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues - Angemessenheit der Landkosten
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues · Angemessenheit der Landkosten
1. Die Landkosten gelten in der Regel dann als übersetzt, wenn sie mit den Kosten für die Erschliessung der Bauparzelle mehr als 20 % der Bruttoanlagekosten gemäss Artikel 11 der Vollzugsverordnung II betragen.
2. Für die Bruttoanlagekosten werden grundsätzlich nur die vom Bauherrn wirklich bezahlten Landkosten, einschliesslich aufgelaufene Passivzinsen und Erschliessungskosten, berücksichtigt.