897k
CH-LU
§ 2 Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues - Zimmerfläche
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues · Zimmerfläche
1. Als ganze Zimmer gelten Wohn- und Schlafzimmer mit wenigstens 10 m² Grundrissfläche. Die Grundrissfläche des Wohnzimmers muss bei einer Zwei- und Dreizimmerwohnung wenigstens 16 m², bei einer Vierzimmerwohnung wenigstens 18 m² und bei einer Fünf- und Mehrzimmerwohnung wenigstens 20 m² betragen, beim Elternzimmer in der Regel 14 m².
2. Als halbe Zimmer werden angerechnet
a. Wohn- und Schlafräume mit 6 bis 10 m² Grundrissfläche;
b. Wohnküchen mit einer Grundrissfläche von wenigstens 12 m²;
c. Wohndielen mit wenigstens 6 m² verkehrsfreier Grundrissfläche mit Fenstern ins Freie;
d. Mansarden ausserhalb des Wohnungsabschlusses.