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§ 15 Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues - Vollzug
Schlussbestimmungen
§ 15 Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues · Vollzug
1. Mit dem Vollzug des Dekretes und dieser Verordnung werden das kantonale Finanzdepartement und die ihm unterstellte kantonale Dienststelle Immobilien beauftragt.