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§ 15 Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues - Vollzug

Schlussbestimmungen
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§ 15 Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues · Vollzug

1. Mit dem Vollzug des Dekretes und dieser Verordnung werden das kantonale Finanzdepartement und die ihm unterstellte kantonale Dienststelle Immobilien beauftragt.

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