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§ 14 Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues - Bauabrechnung
Verfahren, Abrechnung und Zuständigkeit
§ 14 Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues · Bauabrechnung
1. Nach Bauvollendung hat die Bauherrschaft im Sinne von Artikel 46 der Vollzugsverordnung II der kantonalen Dienststelle Immobilien eine von ihr und vom Bauleiter unterzeichnete Bauabrechnung einzureichen.
2. Die kantonale Dienststelle Immobilien prüft die Bauabrechnungen auf ihre Richtigkeit und ermittelt die endgültigen Anlagekosten.