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§ 13 Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues - Beitragszusicherung und Annahmeerklärung
Verfahren, Abrechnung und Zuständigkeit
§ 13 Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues · Beitragszusicherung und Annahmeerklärung
1. ...
2. Die Verfügung über die gesamten zugesicherten Leistungen der Gemeinwesen wird dem Gesuchsteller durch die kantonale Dienststelle Immobilien schriftlich eröffnet. Der Gesuchsteller hat dieser innert Monatsfrist seit Eingang der Verfügung Mitteilung zu machen, ob er die an die Zusicherung der Wohnbauhilfe geknüpften Bedingungen annehmen will oder nicht.