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§ 12 Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues - Prüfung der Gesuche

Verfahren, Abrechnung und Zuständigkeit
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§ 12 Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues · Prüfung der Gesuche

1. Die Gemeinde hat die eingegangenen Gesuche auf ihr Bedürfnis und die Unterlagen auf deren formelle Richtigkeit zu prüfen. Gesuche, welche die formellen Voraussetzungen dieser Verordnung nicht erfüllen, sind an den Gesuchsteller zur Vervollständigung zurückzuweisen.

2. Die Gemeinde leitet die Gesuche nach Prüfung und Beschlussfassung unter Beilage der schriftlichen Erklärung bezüglich Übernahme der Gemeindeleistungen an die kantonale Dienststelle Immobilien weiter. Sie hat nicht nur die empfohlenen, sondern alle eingereichten Gesuche weiterzuleiten.

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