Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
897k CH-LU

§ 11 Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues - Definitive Gesuche

Verfahren, Abrechnung und Zuständigkeit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 11 Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues · Definitive Gesuche

1. Die Beitragsgesuche sind der Gemeinde im Sinne von Artikel 39 der Vollzugsverordnung II auf dem amtlichen Formular einzureichen. Die Gemeinde hat die Gesuche innert Monatsfrist zu behandeln. Die Unterlagen müssen mindestens zwei Monate vor dem vorgesehenen Baubeginn im Besitze der kantonalen Dienststelle Immobilien sein.

2. Die kantonale Dienststelle Immobilien ist berechtigt, allfällig weitere zur Beurteilung der Beitragsberechtigung des Gesuchstellers und des Bauvorhabens notwendige Unterlagen einzuverlangen.

3. Sofern in einer Gemeinde die Gesuche das Bedürfnis nach Wohnungen im sozialen Wohnungsbau oder die finanziellen Möglichkeiten der Kapitalzinsbeihilfe übersteigen, wird zur Auswahl der geeigneten Bauprojekte das Verfahren nach § 10 angewendet. Bei annähernd gleichen Vorzügen werden jene Bauprojekte berücksichtigt, die im Verhältnis zu den dafür aufzuwendenden Mitteln besser geeignet sind, das mit der Aktion verfolgte Ziel zu erreichen.

← § 10 Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues Massgebende Gesichtspunkte § 12 Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →