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§ 10 Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues - Vorabklärung

Verfahren, Abrechnung und Zuständigkeit
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§ 10 Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues · Vorabklärung

1. Vorgängig der definitiven Gesuchseingabe sind zur Vorabklärung, ob für ein Bauvorhaben grundsätzlich die Wohnbauhilfe in Betracht kommt, unter Verwendung des amtlichen Formulars der kantonalen Dienststelle Immobilien die Unterlagen gemäss Artikel 38 der Vollzugsverordnung II einzureichen.

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