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§ 1 Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues - Massgebende Gesichtspunkte
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues · Massgebende Gesichtspunkte
1. Die Gesuche um Beiträge im Rahmen des sozialen Wohnungsbaues werden im Verhältnis der verfügbaren Mittel und unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Bedürfnisse, der Wohnqualität, der Anlagekosten und der Mietzinsansätze behandelt.