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§ 7 Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues - Festsetzung der Mietzinse
Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues · Festsetzung der Mietzinse
1. Alle Gesuche um Genehmigung der Mietzinsfestsetzung sind der kantonalen Dienststelle Immobilien zu unterbreiten.
2. Als landesüblich im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 der Vollzugsverordnung II gelten die jeweiligen Ansätze der Luzerner Kantonalbank.
3. Der für die Mietzinsberechnung im Sinne von Artikel 21 Absatz 3 zu berücksichtigende Zuschlag darf 2,2 Prozent der anerkannten Bruttoanlagekosten, abzüglich Landwert, nicht überschreiten.
4. Die nach der Genehmigung der Bauabrechnung ohne vorherige Bewilligung der kantonalen Amtsstelle vorgenommenen Aufwendungen werden im Sinne von Artikel 21 Absatz 5 der Vollzugsverordnung II für die Mietzinsberechnung nicht berücksichtigt.