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§ 5 Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues - Bewohnung, Untermiete, Wohnsitz und Arbeitsort
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues · Bewohnung, Untermiete, Wohnsitz und Arbeitsort
1. Als Bewohner von mit Wohnbauhilfe unterstützten Wohnungen sind in erster Linie Familien mit minderjährigen Kindern zu berücksichtigen. Die Zahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienglieder soll der Zimmerzahl der Wohnung entsprechen.
2. Eine Wohnung darf nur von einer Familie bewohnt werden. Untermiete ist grundsätzlich nicht gestattet; bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Gemeinde Ausnahmen bewilligen.
3. Die Gemeinden können den Bezug der mit Wohnbauhilfe erstellten Wohnungen auf Familien beschränken, die seit mindestens zwei Jahren in ihrer Gemeinde Wohnsitz oder Arbeitsort haben.