§ 9 Vollziehungsverordnung zum Dekret über die zusätzliche Förderung des Wohnungsbaues (allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen) - Grundrissflächen
§ 9 allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen · Grundrissflächen
1. Wohn- und Schlafzimmer mit weniger als 10 m² Grundrissfläche gelten nicht als ganze Zimmer im Sinne dieser Verordnung. Die Grundrissfläche des Wohnzimmers muss bei einer Dreizimmerwohnung mindestens 16 m², bei einer Vierzimmerwohnung mindestens 17 bis 18 m² und bei Fünf- und Mehrzimmerwohnungen wenigstens 19 bis 20 m² betragen, das Elternschlafzimmer in der Regel 14 m².
2. Als halbe Zimmer werden angerechnet
a. Wohnräume mit 6 bis 10 m² Grundrissfläche;
b. Essküchen mit einer Grundrissfläche von wenigstens 10 m²;
c. Wohndielen mit wenigstens 6 m² verkehrsfreier Grundrissfläche mit Fenstern ins Freie;
d. Wohnzimmer, die ausserhalb der eigentlichen Wohnung liegen (Mansardenzimmer).
3. Für Alterswohnungen kann das Finanzdepartement Abweichungen von diesen Grundrissflächen bewilligen.