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897f CH-LU

§ 9 Vollziehungsverordnung zum Dekret über die zusätzliche Förderung des Wohnungsbaues (allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen) - Grundrissflächen

Grundsätze
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§ 9 allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen · Grundrissflächen

1. Wohn- und Schlafzimmer mit weniger als 10 m² Grundrissfläche gelten nicht als ganze Zimmer im Sinne dieser Verordnung. Die Grundrissfläche des Wohnzimmers muss bei einer Dreizimmerwohnung mindestens 16 m², bei einer Vierzimmerwohnung mindestens 17 bis 18 m² und bei Fünf- und Mehrzimmerwohnungen wenigstens 19 bis 20 m² betragen, das Elternschlafzimmer in der Regel 14 m².

2. Als halbe Zimmer werden angerechnet

a. Wohnräume mit 6 bis 10 m² Grundrissfläche;

b. Essküchen mit einer Grundrissfläche von wenigstens 10 m²;

c. Wohndielen mit wenigstens 6 m² verkehrsfreier Grundrissfläche mit Fenstern ins Freie;

d. Wohnzimmer, die ausserhalb der eigentlichen Wohnung liegen (Mansardenzimmer).

3. Für Alterswohnungen kann das Finanzdepartement Abweichungen von diesen Grundrissflächen bewilligen.

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