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CH-LU
§ 8 Vollziehungsverordnung zum Dekret über die zusätzliche Förderung des Wohnungsbaues (allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen) - Kosten der Wohnungen
Grundsätze
§ 8 allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen · Kosten der Wohnungen
1. Im allgemeinen Wohnungsbau dürfen die Bruttoanlagekosten, inbegriffen Bauland, Erschliessungs- und Umgebungsarbeiten, Bauzinsen und Gebühren, 36 000 Franken pro Dreizimmerwohnung nicht überschreiten; für jedes Zimmer mehr oder weniger erhöht oder vermindert sich diese Kostengrenze um 9000 Franken.
2. Bei Bauten mit ausschliesslich Alterswohnungen dürfen die Bruttoanlagekosten in der Regel 30 000 Franken pro Wohnung nicht übersteigen.
3. Bei Änderung des Baukostenindexes, bei Bauten in städtischen Verhältnissen sowie Einfamilienhäusern kann das Finanzdepartement die Ansätze entsprechend ändern.
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Vollziehungsverordnung zum Dekret über die zusätzliche Förderung des Wohnungsbaues (allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen) - Allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen
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