Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
897f CH-LU

§ 8 Vollziehungsverordnung zum Dekret über die zusätzliche Förderung des Wohnungsbaues (allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen) - Kosten der Wohnungen

Grundsätze
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen · Kosten der Wohnungen

1. Im allgemeinen Wohnungsbau dürfen die Bruttoanlagekosten, inbegriffen Bauland, Erschliessungs- und Umgebungsarbeiten, Bauzinsen und Gebühren, 36 000 Franken pro Dreizimmerwohnung nicht überschreiten; für jedes Zimmer mehr oder weniger erhöht oder vermindert sich diese Kostengrenze um 9000 Franken.

2. Bei Bauten mit ausschliesslich Alterswohnungen dürfen die Bruttoanlagekosten in der Regel 30 000 Franken pro Wohnung nicht übersteigen.

3. Bei Änderung des Baukostenindexes, bei Bauten in städtischen Verhältnissen sowie Einfamilienhäusern kann das Finanzdepartement die Ansätze entsprechend ändern.

← § 7bis allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen Vollziehungsverordnung zum Dekret über die zusätzliche Förderung des Wohnungsbaues (allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen) - Allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen § 9 allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →