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897f CH-LU

§ 7bis Vollziehungsverordnung zum Dekret über die zusätzliche Förderung des Wohnungsbaues (allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen) - Anpassung der Höchstansätze

Grundsätze
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§ 7bis allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen · Anpassung der Höchstansätze

1. Die Höchstansätze für Einkommen und Vermögen gemäss den §§ 6 und 7 gelten für den Stand des Landesindexes für Konsumentenpreise von 127,1 Punkten. Bei einer Veränderung dieses Indexes um 10 Prozent sind die Einkommens- und Vermögensgrenzen von der kantonalen Dienststelle Immobilien entsprechend anzupassen.

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