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CH-LU
§ 7bis Vollziehungsverordnung zum Dekret über die zusätzliche Förderung des Wohnungsbaues (allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen) - Anpassung der Höchstansätze
Grundsätze
§ 7bis allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen · Anpassung der Höchstansätze
1. Die Höchstansätze für Einkommen und Vermögen gemäss den §§ 6 und 7 gelten für den Stand des Landesindexes für Konsumentenpreise von 127,1 Punkten. Bei einer Veränderung dieses Indexes um 10 Prozent sind die Einkommens- und Vermögensgrenzen von der kantonalen Dienststelle Immobilien entsprechend anzupassen.
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Vollziehungsverordnung zum Dekret über die zusätzliche Förderung des Wohnungsbaues (allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen) - Allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen
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