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CH-LU
§ 7 Vollziehungsverordnung zum Dekret über die zusätzliche Förderung des Wohnungsbaues (allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen) - Finanzielle Verhältnisse bei Alterswohnungen
Grundsätze
§ 7 allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen · Finanzielle Verhältnisse bei Alterswohnungen
1. Alterswohnungen dürfen nur an Einzelpersonen, deren Reineinkommen 12 000 Franken, und an Ehepaare oder eingetragene Partner, deren Reineinkommen 16 000 Franken nicht übersteigt, abgegeben werden. Das Reinvermögen wird mit 1/20 des 60 000 Franken übersteigenden Betrages als Einkommen angerechnet.
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Vollziehungsverordnung zum Dekret über die zusätzliche Förderung des Wohnungsbaues (allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen) - Allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen
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