§ 6 Vollziehungsverordnung zum Dekret über die zusätzliche Förderung des Wohnungsbaues (allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen) - Finanzielle Verhältnisse im allgemeinen Wohnungsbau
§ 6 allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen · Finanzielle Verhältnisse im allgemeinen Wohnungsbau
1. Im allgemeinen Wohnungsbau dürfen Wohnungen nur an Familien abgegeben werden, deren reines Familieneinkommen bei Bezug der Wohnung nicht höher ist als der siebenfache Betrag des Mietzinses für diese Wohnung, höchstens aber 24 000 Franken. Für jedes minderjährige oder sich in Ausbildung befindende Kind und jede andere im gemeinsamen Haushalt lebende Person, für deren Unterhalt der Haushaltvorstand aufzukommen hat, erhöht sich die zulässige Einkommensgrenze um 2000 Franken.
2. Als massgebliches Familieneinkommen wird das grössere der beiden Einkommen der Ehegatten oder der eingetragenen Partner ganz, das kleinere der beiden Einkommen der Ehegatten oder der eingetragenen Partner zur Hälfte und dasjenige der im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder und übrigen Familienglieder zu einem Drittel angerechnet.
3. Die Belastung des anrechenbaren reinen Familieneinkommens durch Mietzinse oder Eigentümerlasten soll in der Regel nicht höher als 25 Prozent sein.
4. Das Reinvermögen abzüglich ausgewiesene Schulden soll nicht mehr als 60 000 Franken betragen. Für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende minderjährige oder sich noch in Ausbildung befindende Kind und jede andere im gemeinsamen Haushalt lebende Person, für deren Unterhalt der Haushaltvorstand aufzukommen hat, erhöht sich die zulässige Vermögensgrenze um 6000 Franken.
5. Für die Festsetzung des reinen Familieneinkommens und Reinvermögens ist die letzte Staatssteuerveranlagung massgebend; nötigenfalls können weitere Unterlagen (Lohnausweis usw.) beigezogen werden.