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897f CH-LU

§ 4 Vollziehungsverordnung zum Dekret über die zusätzliche Förderung des Wohnungsbaues (allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen) - Wohnungsgrössen

Grundsätze
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§ 4 allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen · Wohnungsgrössen

1. Die Wohnbauhilfe wird in erster Linie für die Erstellung von Mehrfamilienhäusern mit Drei- und Mehrzimmerwohnungen gewährt.

2. Alterswohnungen sollen ein bis zwei Zimmer enthalten.

3. Für Einfamilienhäuser kann die Wohnbauhilfe ausnahmsweise gewährt werden, wenn sie für kinderreiche Familien in ländlichen Verhältnissen bestimmt sind.

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