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CH-LU
§ 4 Vollziehungsverordnung zum Dekret über die zusätzliche Förderung des Wohnungsbaues (allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen) - Wohnungsgrössen
Grundsätze
§ 4 allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen · Wohnungsgrössen
1. Die Wohnbauhilfe wird in erster Linie für die Erstellung von Mehrfamilienhäusern mit Drei- und Mehrzimmerwohnungen gewährt.
2. Alterswohnungen sollen ein bis zwei Zimmer enthalten.
3. Für Einfamilienhäuser kann die Wohnbauhilfe ausnahmsweise gewährt werden, wenn sie für kinderreiche Familien in ländlichen Verhältnissen bestimmt sind.
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