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897f CH-LU

§ 34 Vollziehungsverordnung zum Dekret über die zusätzliche Förderung des Wohnungsbaues (allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen) - Administrative und strafrechtliche Sanktionen

Sanktionen und Strafbestimmungen
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§ 34 allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen · Administrative und strafrechtliche Sanktionen

1. Werden Behörden durch unrichtige Angaben oder Unterdrückung von Tatsachen irregeführt oder wird eine solche Irreführung versucht, so kann die Zusicherung der Wohnbauhilfe verweigert werden; bereits abgegebene Zusicherungen können rückgängig gemacht und geleistete Zahlungen zurückgefordert werden.

2. Fehlbare Gesuchsteller oder aus der Zusicherung Berechtigte können von der Gewährung der Wohnbauhilfe im Sinne des Dekretes oder anderer Erlasse des Kantons ausgeschlossen werden. Ist der Fehlbare durch Arbeiten oder Lieferungen am Bau beteiligt, so kann ihm die Mitwirkung bei andern von den Gemeinwesen in Auftrag gegebenen oder unterstützten Bauten verweigert werden.

3. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

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