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897f CH-LU

§ 33 Vollziehungsverordnung zum Dekret über die zusätzliche Förderung des Wohnungsbaues (allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen) - Kontrolle durch die Gemeinden

Verfahren und Zuständigkeit
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§ 33 allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen · Kontrolle durch die Gemeinden

1. Die Gemeinde prüft alle zwei Jahre Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Bewohner von Wohnbauten, die durch Wohnbauhilfe begünstigt sind. Das Prüfungsergebnis ist jeweils an die kantonale Dienststelle Immobilien weiterzuleiten.

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