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CH-LU
§ 33 Vollziehungsverordnung zum Dekret über die zusätzliche Förderung des Wohnungsbaues (allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen) - Kontrolle durch die Gemeinden
Verfahren und Zuständigkeit
§ 33 allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen · Kontrolle durch die Gemeinden
1. Die Gemeinde prüft alle zwei Jahre Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Bewohner von Wohnbauten, die durch Wohnbauhilfe begünstigt sind. Das Prüfungsergebnis ist jeweils an die kantonale Dienststelle Immobilien weiterzuleiten.
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Vollziehungsverordnung zum Dekret über die zusätzliche Förderung des Wohnungsbaues (allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen) - Allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen
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