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CH-LU
§ 3 Vollziehungsverordnung zum Dekret über die zusätzliche Förderung des Wohnungsbaues (allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen) - Allgemeine Erfordernisse
Grundsätze
§ 3 allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen · Allgemeine Erfordernisse
1. Die Wohnbauten müssen solid, im innern Ausbau einfach und zweckmässig sein. Sie sollen angemessenen hygienischen und architektonischen Ansprüchen genügen und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Bewohner entsprechen.
2. Im allgemeinen Wohnungsbau sind in erster Linie Bauten mit Wohnungen für kinderreiche Familien zu berücksichtigen.
3. Den Gesichtspunkten der Landes-, Regional- und Ortsplanung ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.
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Vollziehungsverordnung zum Dekret über die zusätzliche Förderung des Wohnungsbaues (allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen) - Allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen
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