§ 28 Vollziehungsverordnung zum Dekret über die zusätzliche Förderung des Wohnungsbaues (allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen) - Gesuchseingaben
§ 28 allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen · Gesuchseingaben
1. Die Beitragsgesuche sind der Gemeinde auf amtlichem Formular mit folgenden Unterlagen einzureichen
Landerwerbsbeleg;
a. ein Situations-(Grundbuch-)Plan 1:500 oder 1:1000;
b. die wichtigsten Ausführungspläne im Massstab 1:50 mit eingezeichneter Möblierung;
c. eine baubeschreibende, detaillierte Kostenberechnung;
d. die kubische Berechnung nach SIA;
e. Finanzierungsplan (Ausweis über die Zusicherung des Baukredites und das Eigenkapital);
f. Baubewilligung der Gemeinde;
g. bei juristischen Personen: Statuten.
2. Die kantonale Dienststelle Immobilien ist berechtigt, allfällig weitere zur Beurteilung der Beitragsberechtigung des Gesuchstellers und des Bauvorhabens notwendige Unterlagen einzuverlangen.
3. Zur grundsätzlichen Vorabklärung soll vorgängig der Gesuchseingabe eine Vorprüfung des Projekts erfolgen. Hiezu sind die Projektpläne 1:100 (mit eingezeichneter Möblierung), der Situationsplan, die kubische Berechnung und ein approximativer Kostenvoranschlag einzureichen.
4. Sofern in einer Gemeinde die Gesuche das zugeteilte Wohnungskontingent übersteigen, wird zur Auswahl der geeignetsten Bauprojekte das Verfahren nach Absatz 3 angewendet. Bei annähernd gleichen Vorzügen werden jene Bauprojekte berücksichtigt, die im Verhältnis zu den dafür aufzuwendenden Mitteln besser geeignet sind, das mit der Aktion verfolgte Ziel zu erreichen.
5. Die Gesuche um Zusicherung von Beiträgen an die Aufwendungen für den baulichen Luftschutz sind gemäss dem hiefür geltenden Verfahren besonders einzureichen.