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CH-LU
§ 27 Vollziehungsverordnung zum Dekret über die zusätzliche Förderung des Wohnungsbaues (allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen) - Meldepflicht
Besondere Bestimmungen
§ 27 allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen · Meldepflicht
1. Die Eigentümer sind verpflichtet, Zweckentfremdungen der kantonalen Dienststelle Immobilien unverzüglich zu melden.
2. Der Erwerber eines Wohnungsbaues ist verpflichtet, den Eigentumsübergang der kantonalen Dienststelle Immobilien zu melden.
3. Weniger als 30 Tage vor Ende des Kalenderhalbjahres erstattete Meldungen werden erst auf Ende des nächsten Kalenderhalbjahres berücksichtigt.
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Vollziehungsverordnung zum Dekret über die zusätzliche Förderung des Wohnungsbaues (allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen) - Allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen
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