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897f CH-LU

§ 25 Vollziehungsverordnung zum Dekret über die zusätzliche Förderung des Wohnungsbaues (allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen) - Einstellung der Wohnbauhilfe

Besondere Bestimmungen
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§ 25 allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen · Einstellung der Wohnbauhilfe

1. Bei Feststellung von Zweckentfremdungen gemäss § 24 lit. a, b und c ist die weitere Ausrichtung von Kapitalzinszuschüssen sofort ganz oder teilweise einzustellen. Für die Zeit nach Eintritt der Zweckentfremdung bereits ausbezahlte Beträge sind mit 4 Prozent pro Jahr zurückzuerstatten. Bei nur teilweiser Zweckentfremdung sind die Kapitalzinszuschüsse in der Regel nur im Verhältnis der erfolgten Zweckentfremdung einzustellen oder zurückzuerstatten.

2. Bei Zweckentfremdung gemäss § 24 lit. d ist die Wohnbauhilfe nach Ausrichtung der nächsten fälligen Zahlung, die auf die Feststellung der Zweckentfremdung folgt, einzustellen, wenn die Wohnung auf den Zeitpunkt der darauffolgenden Fälligkeit nicht wieder bestimmungsgemäss besetzt ist.

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