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897f CH-LU

§ 22 Vollziehungsverordnung zum Dekret über die zusätzliche Förderung des Wohnungsbaues (allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen) - Wohnsitz und Arbeitsort

Besondere Bestimmungen
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§ 22 allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen · Wohnsitz und Arbeitsort

1. Die Gemeinden können den Bezug der mit Wohnbauhilfe erstellten Wohnungen auf Familien beschränken, die seit mindestens zwei Jahren in ihrer Gemeinde Wohnsitz oder Arbeitsort haben.

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