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897f CH-LU

§ 21 Vollziehungsverordnung zum Dekret über die zusätzliche Förderung des Wohnungsbaues (allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen) - Bewohnung und Untermiete

Besondere Bestimmungen
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§ 21 allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen · Bewohnung und Untermiete

1. Im allgemeinen Wohnungsbau sind in erster Linie Familien mit minderjährigen Kindern zu berücksichtigen. Die Zahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienglieder soll der Zimmerzahl der Wohnung entsprechen.

2. Eine Wohnung darf nur von einer Familie bewohnt werden. Untermiete ist grundsätzlich nicht gestattet; bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Gemeinde Ausnahmen bewilligen.

3. Bei den Alterswohnungen hat die Zahl der Bewohner bei Beginn des Mietverhältnisses mindestens der Zimmerzahl der Wohnung zu entsprechen.

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