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897f CH-LU

§ 2 Vollziehungsverordnung zum Dekret über die zusätzliche Förderung des Wohnungsbaues (allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen) - Zuteilung der Wohnungskontingente

Grundsätze
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§ 2 allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen · Zuteilung der Wohnungskontingente

1. Die Gemeinden melden dem Finanzdepartement innert einer von diesem festgesetzten Frist die Art, Anzahl und Grösse der im Rahmen dieser Wohnbauaktion zu beschaffenden Wohnungen.

2. Den Gemeinden wird nach Massgabe der verfügbaren Mittel, des nachgewiesenen Bedürfnisses und in billigem Verhältnis zum Gesamtwohnungsbedarf aller teilnehmenden Gemeinden ein Wohnungskontingent zugeteilt.

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