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897f CH-LU

§ 19 Vollziehungsverordnung zum Dekret über die zusätzliche Förderung des Wohnungsbaues (allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen) - Vergebung der Arbeiten

Besondere Bestimmungen
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§ 19 allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen · Vergebung der Arbeiten

1. Die Arbeiten und Lieferungen sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen und zu angemessenen Konkurrenzpreisen an ausgewiesene Handwerker, Unternehmer und Lieferanten der betreffenden Fachgebiete zu vergeben, die die Arbeitsbedingungen der geltenden Gesamtarbeitsverträge einhalten. Abmachungen über die Ausführung in Regie oder zu Pauschalpreisen bedürfen der Genehmigung der kantonalen Dienststelle Immobilien, die sie nur erteilt, wenn nach Prüfung der Unterlagen Gewähr dafür besteht, dass dadurch die Bauausführung nicht verteuert wird.

2. Vorschriften irgendwelcher Art, die den Bauherrn verpflichten, die Vergebung der Arbeiten auf ortsansässige oder bestimmte Handwerker, Unternehmer und Lieferanten zu beschränken, sind unzulässig.

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