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CH-LU
§ 17 Vollziehungsverordnung zum Dekret über die zusätzliche Förderung des Wohnungsbaues (allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen) - Beginn der Arbeiten
Besondere Bestimmungen
§ 17 allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen · Beginn der Arbeiten
1. Mit der Bauausführung darf erst begonnen werden, wenn über das Beitragsgesuch entschieden ist. In Ausnahmefällen kann die kantonale Dienststelle Immobilien die Bewilligung zur vorzeitigen Inangriffnahme der Arbeiten erteilen.
2. Die Zusicherung verfällt, wenn die Bauausführung nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Zusicherung der Wohnbauhilfe in Angriff genommen und ohne Unterbruch weitergeführt wird.
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Vollziehungsverordnung zum Dekret über die zusätzliche Förderung des Wohnungsbaues (allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen) - Allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen
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