Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
897f CH-LU

§ 17 Vollziehungsverordnung zum Dekret über die zusätzliche Förderung des Wohnungsbaues (allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen) - Beginn der Arbeiten

Besondere Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 17 allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen · Beginn der Arbeiten

1. Mit der Bauausführung darf erst begonnen werden, wenn über das Beitragsgesuch entschieden ist. In Ausnahmefällen kann die kantonale Dienststelle Immobilien die Bewilligung zur vorzeitigen Inangriffnahme der Arbeiten erteilen.

2. Die Zusicherung verfällt, wenn die Bauausführung nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Zusicherung der Wohnbauhilfe in Angriff genommen und ohne Unterbruch weitergeführt wird.

← § 16 allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen Vollziehungsverordnung zum Dekret über die zusätzliche Förderung des Wohnungsbaues (allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen) - Allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen § 18 allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →