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CH-LU
§ 15 Vollziehungsverordnung zum Dekret über die zusätzliche Förderung des Wohnungsbaues (allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen) - Anspruchsberechtigte, Abtretung und Verrechnung
Grundsätze
§ 15 allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen · Anspruchsberechtigte, Abtretung und Verrechnung
1. Die Kapitalzinszuschüsse werden dem jeweiligen Eigentümer der betreffenden Liegenschaft ausbezahlt.
2. Die Abtretung des Anspruches auf die zugesicherte Hilfe bedarf der schriftlichen Zustimmung der kantonalen Dienststelle Immobilien. Diese Zustimmung darf nur erteilt werden, sofern der Zessionar sich verpflichtet, die Leistungen nur für Zins- und Amortisationszahlungen zu verwenden.
3. Die Verrechnung zugesicherter Leistungen des Kantons, der Gemeinden und Dritter ist unzulässig.
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