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CH-LU
§ 13 Vollziehungsverordnung zum Dekret über die zusätzliche Förderung des Wohnungsbaues (allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen) - Leistung der Arbeitgeber
Grundsätze
§ 13 allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen · Leistung der Arbeitgeber
1. Die Gewährung der Wohnbauhilfe an Wohnungen, die Arbeitnehmern bestimmter Arbeitgeber vorbehalten werden, wird in der Regel davon abhängig gemacht, dass der Arbeitgeber eine gleichwertige Leistung von mindestens einem Drittel der nachgesuchten Hilfe von Kanton und Gemeinde zusichert.
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Vollziehungsverordnung zum Dekret über die zusätzliche Förderung des Wohnungsbaues (allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen) - Allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen
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