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897f CH-LU

§ 12 Vollziehungsverordnung zum Dekret über die zusätzliche Förderung des Wohnungsbaues (allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen) - Ausschluss der Wohnbauhilfe

Grundsätze
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§ 12 allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen · Ausschluss der Wohnbauhilfe

1. Von der Wohnbauhilfe sind ausgeschlossen

a. Einzimmerwohnungen, ausgenommen Alterswohnungen;

b. Wohnbauten, für die bereits auf Grund anderer Erlasse Leistungen zugesichert oder ausgerichtet worden sind oder die schon vor Erlass der Zusicherung ohne die ausdrückliche Bewilligung der zuständigen Behörden begonnen oder ausgeführt worden sind;

c. Wohnbauten, bei denen die vorgesehenen Kapitalverzinsungen die üblichen Ansätze übersteigen;

d. Wohnbauten, für deren Ausführung ungerechtfertigte oder offensichtlich zu hoch bemessene Forderungen gestellt werden oder für deren fachgerechte Ausführung nicht genügend Gewähr besteht;

e. Wohnbauten, bei denen die Mietzinse oder Eigentümerlasten in keinem angemessenen Verhältnis zum anrechenbaren Bruttoeinkommen der Bewohner stehen;

f. Wohnbauten, die die Voraussetzungen dieser Verordnung nicht erfüllen.

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