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CH-LU
§ 10 Vollziehungsverordnung zum Dekret über die zusätzliche Förderung des Wohnungsbaues (allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen) - Minimale Ausstattung
Grundsätze
§ 10 allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen · Minimale Ausstattung
1. Bei der Anlage und Ausstattung der Wohnungen gelten folgende Mindestforderungen
a. In jeder Wohnung ist wenigstens eine Warmwasserinstallation vorzusehen.
b. Badezimmer und WC dürfen nur im Gebäudeinnern angeordnet werden, wenn für ausreichende Entlüftung gesorgt ist.
c. Als Abstellraum muss wenigstens ein Keller oder Estrichraum vorhanden sein.
d. Zimmer ohne Fenster ins Freie sind unzulässig.
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Vollziehungsverordnung zum Dekret über die zusätzliche Förderung des Wohnungsbaues (allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen) - Allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen
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