897f
CH-LU
§ 1 Vollziehungsverordnung zum Dekret über die zusätzliche Förderung des Wohnungsbaues (allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen) - Allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen
Grundsätze
§ 1 allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen · Allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen
1. Der Kanton fördert den Bau von Wohnungen für Familien mit kleinen und mittleren Einkommen (allgemeiner Wohnungsbau) sowie den Bau von Kleinwohnungen für wenig bemittelte Personen im Alter von über 63 Jahren (Bau von Alterswohnungen) durch Ausrichtung von jährlichen Kapitalzinszuschüssen.