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CH-LU
§ 8 Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues - Minimale Ausstattung
Grundsätze
§ 8 Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues · Minimale Ausstattung
1. Bei der Anlage und Ausstattung der Wohnungen ist folgendes zu beachten
a. in jeder Wohnung ist wenigstens eine Warmwasserinstallation vorzusehen;
b. Badezimmer und WC dürfen nur im Gebäudeinnern angeordnet werden, wobei für ausreichende Entlüftung zu sorgen ist;
c. als Abstellraum muss wenigstens ein Keller oder Estrichraum vorhanden sein;
d. Zimmer und Küchen ohne Fenster ins Freie sind unzulässig.