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897d CH-LU

§ 8 Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues - Minimale Ausstattung

Grundsätze
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§ 8 Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues · Minimale Ausstattung

1. Bei der Anlage und Ausstattung der Wohnungen ist folgendes zu beachten

a. in jeder Wohnung ist wenigstens eine Warmwasserinstallation vorzusehen;

b. Badezimmer und WC dürfen nur im Gebäudeinnern angeordnet werden, wobei für ausreichende Entlüftung zu sorgen ist;

c. als Abstellraum muss wenigstens ein Keller oder Estrichraum vorhanden sein;

d. Zimmer und Küchen ohne Fenster ins Freie sind unzulässig.

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