897d
CH-LU
§ 7 Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues - Grundrissflächen
Grundsätze
§ 7 Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues · Grundrissflächen
1. Wohn- und Schlafzimmer mit weniger als 10 m² Grundrissfläche gelten nicht als Zimmer im Sinne dieser Verordnung. Das Wohnzimmer muss wenigstens 16 m² und das Elternschlafzimmer wenigstens 14 m² Grundrissfläche aufweisen.
2. Als halbe Zimmer werden angerechnet
a. Wohnräume mit 6-10 m² Grundrissfläche;
b. Wohnküchen mit einer Grundrissfläche von wenigstens 12 m²;
c. Wohndielen mit wenigstens 6 m² verkehrsfreier Grundrissfläche mit Fenstern ins Freie;
d. Wohnzimmer, die ausserhalb der eigentlichen Wohnung liegen (Mansardenzimmer).