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897d CH-LU

§ 7 Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues - Grundrissflächen

Grundsätze
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§ 7 Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues · Grundrissflächen

1. Wohn- und Schlafzimmer mit weniger als 10 m² Grundrissfläche gelten nicht als Zimmer im Sinne dieser Verordnung. Das Wohnzimmer muss wenigstens 16 m² und das Elternschlafzimmer wenigstens 14 m² Grundrissfläche aufweisen.

2. Als halbe Zimmer werden angerechnet

a. Wohnräume mit 6-10 m² Grundrissfläche;

b. Wohnküchen mit einer Grundrissfläche von wenigstens 12 m²;

c. Wohndielen mit wenigstens 6 m² verkehrsfreier Grundrissfläche mit Fenstern ins Freie;

d. Wohnzimmer, die ausserhalb der eigentlichen Wohnung liegen (Mansardenzimmer).

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