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CH-LU
§ 6 Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues - Kosten der Wohnungen
Grundsätze
§ 6 Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues · Kosten der Wohnungen
1. Die Wohnbauhilfe wird gewährt an Bauvorhaben, deren Bruttoanlagekosten inklusive Bauland, Erschliessungs- und Umgebungsarbeiten, Bauzinsen und Gebühren (Gesamtinvestitionen) bei einem Stand des Baukostenindexes von 21 536 000 Franken pro 3-Zimmer-Wohnung nicht überschreiten; für jedes Zimmer mehr oder weniger erhöht oder vermindert sich diese Kostengrenze um 9000 Franken.
2. Bei Veränderungen des Baukostenindexes um 5 Prozent oder mehr sind die Kostengrenzen gemäss Absatz 1 entsprechend anzupassen.