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897d CH-LU

§ 6 Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues - Kosten der Wohnungen

Grundsätze
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§ 6 Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues · Kosten der Wohnungen

1. Die Wohnbauhilfe wird gewährt an Bauvorhaben, deren Bruttoanlagekosten inklusive Bauland, Erschliessungs- und Umgebungsarbeiten, Bauzinsen und Gebühren (Gesamtinvestitionen) bei einem Stand des Baukostenindexes von 21 536 000 Franken pro 3-Zimmer-Wohnung nicht überschreiten; für jedes Zimmer mehr oder weniger erhöht oder vermindert sich diese Kostengrenze um 9000 Franken.

2. Bei Veränderungen des Baukostenindexes um 5 Prozent oder mehr sind die Kostengrenzen gemäss Absatz 1 entsprechend anzupassen.

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