§ 5 Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues - Finanzielle Verhältnisse
§ 5 Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues · Finanzielle Verhältnisse
1. Bei den in der 4. Bundesaktion erstellten Bauten im sozialen Wohnungsbau gelten für den Bezug der Wohnungen die Bestimmungen über die finanziellen Verhältnisse der Bewohner gemäss der eidgenössischen Verordnung.
2. Das massgebende Brutto-Familieneinkommen umfasst
a. das grössere der beiden Einkommen der Ehegatten oder der eingetragenen Partner ganz;
b. das kleinere der beiden Einkommen der Ehegatten oder der eingetragenen Partner zur Hälfte;
c. dasjenige der Kinder je zu einem Drittel.
3. Die Belastung des anrechenbaren Bruttoeinkommens der Bewohner durch die sich unter Berücksichtigung der nachgesuchten Hilfe ergebenden Mietzinse oder Eigentümerlasten soll in der Regel nicht höher als 25 Prozent sein.
4. Für die Festsetzung des Brutto-Familieneinkommens und Bruttovermögens ist die letzte Steuerveranlagung massgebend; nötigenfalls können weitere Unterlagen (Lohnausweis usw.) beigezogen werden.