897d
CH-LU
§ 33 Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues - Kontrolle durch die Gemeinden
Verfahren und Zuständigkeit
§ 33 Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues · Kontrolle durch die Gemeinden
1. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Bewohner der durch Wohnbauhilfe begünstigten Wohnbauten sind gemäss Artikel 31 der bundesrätlichen Vollzugsverordnung alle zwei Jahre durch die Gemeinde zu prüfen. Das Prüfungsergebnis ist jeweils an die kantonale Dienststelle Immobilien weiterzuleiten.
2. Sind die Voraussetzungen für die Wohnbauhilfe nicht mehr erfüllt, so hat die kantonale Dienststelle Immobilien dem Eidg. Büro für Wohnungsbau Meldung zu erstatten.