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CH-LU
§ 3 Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues - Wohnungsgrössen und Umfang der Bauvorhaben
Grundsätze
§ 3 Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues · Wohnungsgrössen und Umfang der Bauvorhaben
1. In erster Linie wird die Wohnbauhilfe für die Erstellung von Mehrfamilienhäusern mit 3-, 4- und 5-Zimmer-Wohnungen gewährt.
2. Bauvorhaben mit weniger als zehn Wohnungen werden nicht berücksichtigt. Von dieser Bestimmung kann ausnahmsweise, besonders in ländlichen Verhältnissen, abgewichen werden.
3. Für Einfamilienhäuser kann die Wohnbauhilfe insbesondere dann ausnahmsweise gewährt werden, wenn sie für kinderreiche Familien in ausgesprochen ländlichen Verhältnissen bestimmt sind.
4. 2-Zimmer-Wohnungen können ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn sie zur besseren Ausnützung einer Überbauung vorgesehen sind und ein Bedürfnis vorhanden ist. Sie sind in erster Linie als Alterswohnungen für Ehepaare und eingetragene Partner bestimmt.