§ 27 Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues - Gesuchseingaben
§ 27 Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues · Gesuchseingaben
1. Die Gesuche um Gewährung der Wohnbauhilfe sind der Gemeinde auf amtlichem Formular mit folgenden Unterlagen einzureichen
a. Landerwerbsbeleg (Kauf- oder Vorkaufsvertrag);
b. ein Situations-(Grundbuch-)Plan 1:500 oder 1:1000;
c. die wichtigsten Ausführungspläne im Massstab 1:50;
d. eine baubeschreibende, detaillierte Kostenberechnung;
e. die kubische Berechnung nach SIA;
f. Finanzierungsplan (Ausweis über die Zusicherung des Baukredites und das Eigenkapital);
g. Baubewilligung der Gemeinde;
h. bei juristischen Personen: Statuten.
2. Die kantonale Dienststelle Immobilien ist berechtigt, allfällig weitere zur Beurteilung der Beitragsberechtigung des Gesuchstellers und des Bauvorhabens notwendige Unterlagen einzuverlangen.
3. Zur grundsätzlichen Vorabklärung kann eine vorläufige Gesuchseingabe erfolgen. Es sind die Projektpläne 1:100, der Situationsplan, die kubische Berechnung und ein approximativer Kostenvoranschlag beizulegen.
4. Sofern in einer Gemeinde die Gesuche das zugeteilte Wohnungskontingent übersteigen, ist das Verfahren gemäss Absatz 3 anzuwenden, um die Auswahl der geeignetsten Bauvorhaben zu treffen.
5. Die Gesuche sowie alle Beilagen hievor unterliegen der Stempelpflicht.
6. Die Gesuche um Zusicherung von Beiträgen an die Aufwendungen für den baulichen Luftschutz sind gemäss dem hiefür geltenden Verfahren separat einzureichen.