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897d CH-LU

§ 26 Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues - Meldepflicht

Besondere Bestimmungen
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§ 26 Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues · Meldepflicht

1. Eigentümer mit Wohnbauhilfe unterstützter Wohnbauten sind verpflichtet, ihnen bekannte Zweckentfremdungen der kantonalen Dienststelle Immobilien unverzüglich zu melden.

2. Der Erwerber eines Wohnungsbaues, für den Wohnbauhilfe gemäss Bundesbeschluss und Dekret gewährt wurde, ist verpflichtet, den Eigentumsübergang der kantonalen Dienststelle Immobilien zu melden.

3. Weniger als 30 Tage vor dem Ende des Kalenderhalbjahres erstattete Meldungen werden erst auf Ende des nächsten Kalenderhalbjahres berücksichtigt.

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