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CH-LU
§ 24 Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues - Einstellung der Wohnbauhilfe
Besondere Bestimmungen
§ 24 Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues · Einstellung der Wohnbauhilfe
1. Bei Feststellung von Zweckentfremdungen gemäss § 23 lit. a, b und c ist die weitere Ausrichtung von Kapitalzinszuschüssen sofort ganz oder teilweise einzustellen. Für die Zeit nach Eintritt der Zweckentfremdung bereits ausbezahlte Beträge sind mit 4 Prozent Zins pro Jahr zurückzufordern. Bei nur teilweiser Zweckentfremdung werden die Kapitalzinszuschüsse in der Regel nur im Verhältnis der erfolgten Zweckentfremdung eingestellt und zurückgefordert.
2. Bei Zweckentfremdung gemäss § 23 lit. d ist die Wohnbauhilfe nach Ausrichtung der nächsten fälligen Zahlung, die auf die Feststellung der Zweckentfremdung folgt, einzustellen, wenn die Wohnung auf den Zeitpunkt der darauffolgenden Fälligkeit nicht wieder bestimmungsgemäss besetzt ist.