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CH-LU
§ 23 Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues - Fälle von Zweckentfremdung
Besondere Bestimmungen
§ 23 Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues · Fälle von Zweckentfremdung
1. Eine Zweckentfremdung im Sinne der Bundesbestimmungen liegt insbesondere vor
a. wenn eine Wohnung nicht dauernd durch eine Familie bewohnt wird;
b. wenn eine Wohnung nachträglich ganz oder teilweise zu andern als Wohnzwecken verwendet wird;
c. wenn die gemäss § 15 dieser Verordnung genehmigten Mietzinse nicht eingehalten werden;
d. wenn das ursprünglich den Vorschriften entsprechende anrechenbare Familieneinkommen oder -vermögen der Bewohner die Ansätze gemäss § 5 dieser Verordnung um mehr als 10 Prozent übersteigt.