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897d CH-LU

§ 23 Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues - Fälle von Zweckentfremdung

Besondere Bestimmungen
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§ 23 Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues · Fälle von Zweckentfremdung

1. Eine Zweckentfremdung im Sinne der Bundesbestimmungen liegt insbesondere vor

a. wenn eine Wohnung nicht dauernd durch eine Familie bewohnt wird;

b. wenn eine Wohnung nachträglich ganz oder teilweise zu andern als Wohnzwecken verwendet wird;

c. wenn die gemäss § 15 dieser Verordnung genehmigten Mietzinse nicht eingehalten werden;

d. wenn das ursprünglich den Vorschriften entsprechende anrechenbare Familieneinkommen oder -vermögen der Bewohner die Ansätze gemäss § 5 dieser Verordnung um mehr als 10 Prozent übersteigt.

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