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897d CH-LU

§ 20 Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues - Untermiete

Besondere Bestimmungen
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§ 20 Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues · Untermiete

1. Eine Wohnung darf nur an eine Familie vermietet werden. Untermiete ist grundsätzlich nicht gestattet; bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Gemeinde Ausnahmen bewilligen.

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