§ 18 Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues - Vergebung der Arbeiten
§ 18 Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues · Vergebung der Arbeiten
1. Die Arbeiten und Lieferungen sind zu angemessenen Konkurrenzpreisen an Handwerker, Unternehmer und Lieferanten der betreffenden Fachgebiete zu vergeben. Abmachungen über die Ausführung in Regie oder zu Pauschalpreisen bedürfen der Genehmigung der kantonalen Dienststelle Immobilien, die sie nur erteilt, wenn nach Prüfung der Unterlagen Gewähr dafür besteht, dass dadurch die Bauausführung nicht verteuert wird.
2. Vorschriften irgendwelcher Art, die den Bauherrn verpflichten, die Vergebung der Arbeiten auf ortsansässige Handwerker, Unternehmer und Lieferanten zu beschränken, sind unzulässig. Bei angemessenen, den jeweiligen örtlichen Arbeits- und Lohnbedingungen entsprechenden Konkurrenzpreisen kann den ortsansässigen Bewerbern der Vorzug gegeben werden.