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897d CH-LU

§ 16 Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues - Beginn der Arbeiten

Besondere Bestimmungen
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§ 16 Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues · Beginn der Arbeiten

1. Mit der Bauausführung darf erst begonnen werden, wenn über die Gewährung der Bundeshilfe entschieden ist. In Ausnahmefällen kann die kantonale Dienststelle Immobilien im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Büro für Wohnungsbau die Bewilligung zur vorzeitigen Inangriffnahme der Arbeiten erteilen.

2. Die Zusicherung verfällt, wenn die Bauausführung nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Zusicherung der Bundeshilfe in Angriff genommen und ohne Unterbruch weitergeführt wird.

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